Transportvereinbarung

Diese Transportvereinbarung (die Transportvereinbarung) gilt für jeden Auftrag, der zwischen dem Kunden und dem Spediteur über www.brengertransport.com (die Website) abgeschlossen wird.

In dieser Transportvereinbarung gibt es zwei Parteien; Personen die die Website nutzen, um einen Auftrag für den Transport von Gegenständen zu erteilen (die Auftraggeber), und Personen die die Website nutzen, um auf angebotene Aufträge zu reagieren (die Spediteure).

Der “Auftrag” (d.h. der Transport von einem oder mehrerer Gegenstände) zwischen dem Kunden und dem Spediteur tritt in dem Moment in Kraft, in dem der Kunde im Voraus über die Website bezahlt und der Spediteur angibt, dass er den erteilten Auftrag annehmen, und ausführen, möchte. Sobald der Kunde über die Website bezahlt und der Spediteur angibt, dass er einen erteilten Auftrag als Spediteur transportieren möchte, erklärt er sich damit einverstanden, dass diese Transportvereinbarung auf den Auftrag anwendbar ist.

Artikel 1 – Allgemeines

  1. Diese Transportvereinbarung gilt nur für den spezifischen Auftrag, der zwischen dem Kunden und dem Spediteur (den Parteien) abgeschlossen wurde. Der Auftrag betrifft den Transport einer oder mehrerer Gegenstände (das Produkt).
  2. Diese Transportvereinbarung wird dem Kunden und dem Spediteur zur Genehmigung vorgelegt, bevor der Auftrag abgeschlossen wird. Brenger sendet den Transportvertrag, auf Anfrage, kostenlos an den Spediteur oder Kunden. Das Verkehrsabkommen ist auch auf www.brengertransport.com verfügbar. Wenn der Kunde oder Spediteur nicht mit der Transportvereinbarung einverstanden ist, kann der Auftrag nicht über die Website durchgeführt werden. Sollte ein Auftrag dennoch außerhalb der Website erteilt werden, ist die Website nicht haftbar für Schäden am Produkt oder andere Beschwerden.
  3. Sollte ein Teil dieses Transportvertrages nichtig oder anfechtbar sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestandteile des Transportvertrages. Der nichtige, oder anfechtbare, Teil wird durch eine Bestimmung ersetzt, die so weit wie möglich dem Inhalt der nichtigen Bestimmung folgt.
  4. Diese Transportvereinbarung betrifft einen Vertrag über die Beförderung von Gütern. Auftraggeber und Spediteur wollen einen Vertrag miteinander, ausschließlich auf der Grundlage dieser Vereinbarung über die Beförderung von Gütern.
  5. Auftraggeber und Spediteur beabsichtigen ausdrücklich nicht, einen Arbeitsvertrag abzuschließen.
  6. Kunde und Spediteur entscheiden sich gegebenenfalls dafür, die fiktive Beschäftigung von Heimarbeitern oder ähnlichen Personen auszuschließen, und zu diesem Zweck den Transportvertrag vor der Zahlung aufzusetzen und zu unterzeichnen.
  7. Brenger ist keine Partei des Transportabkommens zwischen Spediteur und Auftraggeber. Bringer stellt lediglich die Plattform zur Verfügung und erleichtert den Kontakt zwischen dem Spediteur und dem Auftraggeber, so dass sie einen Transportvertrag miteinander abschließen können. Der Spediteur entscheidet selbst, ob er das Transportabkommen mit dem Auftraggeber abschließt.
  8. Brenger ist nicht verantwortlich für die (Einhaltung der) Abmachungen zwischen dem Spediteur und dem Auftraggeber. Wenn ein Konflikt zwischen dem Spediteur und dem Auftraggeber entsteht, müssen sie den Konflikt selbst lösen. Brenger ist, wenn auch nicht verpflichtet, so doch bereit, als Vermittler zu agieren und trägt gerne zur Lösung eines Konfliktes bei.
  9. Dieser Transportvertrag unterliegt den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Brenger für Spediteure (die Spediteurbedingungen) und den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Auftraggeber (die Bedingungen für Auftraggeber). Die Bedingungen wurden den Spediteuren und Auftraggebern bei der Bezahlung des erteilten Auftrags oder bei der Einrichtung eines Kontos auf der Website zur Verfügung gestellt und wurden von ihnen akzeptiert.
  10. Auftraggeber und Spediteur können untereinander zusätzliche Vereinbarungen bezüglich der Ausführung des Auftrages treffen. Zusatzvereinbarungen sind nur bindend, wenn sie den Bestimmungen dieser Transportvereinbarung oder den Bedingungen nicht widersprechen.

Artikel 2 – Rechte und Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige Bereitstellung korrekter und vollständiger Informationen über den Auftrag an den Spediteur verantwortlich
  2. Sollte sich die Abholsituation von der vom Auftraggebern im erteilten Auftrag angegebenen unterscheiden, hat der Spediteur das Recht, das Produkt nicht mitzunehmen. Wenn der Spediteur das Produkt infolgedessen nicht mitnimmt, erfolgt die Zahlung wie in Artikel 6.2 der Bedingungen des Spediteurs 6.1 der Auftraggeber Bedingunge beschrieben. Der Spediteur muss Brenger anrufen, bevor er oder sie wegfährt.
  3. Wenn die Kontaktperson der Lieferadresse oder der Auftraggeber die Ankunft des Produkts nicht innerhalb von 24 Stunden nach der vereinbarten Lieferzeit bestätigt, wird der Spediteur wie in Artikel 6.12 der Spediteur Bedingungen und Artikel 6.4 der Auftraggeber Bedingungen beschrieben bezahlt.
  4. Die Kontaktperson an der Lieferadresse oder der Auftraggeber kann innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung der Lieferung durch den Spediteur angeben, dass das Produkt nicht geliefert worden ist. In diesem Fall gilt Artikel 6.5 der Auftraggeber Bedingungen.
  5. Der Auftraggeber kann den Auftrag bis zu 60 Stunden vor der vereinbarten Abholzeit stornieren. In diesem Fall erhält der Spediteur keine Entschädigung und der Auftraggeber erhält die Rückerstattung der Vergütung wie in Artikel 6.8 der Bedingungen des Spediteurs und Artikel 6.6 der Auftraggeber Bedingungen beschrieben. Im Falle einer Stornierung innerhalb von 60 Stunden vor der vereinbarten Abholzeit haben Spediteur und Auftraggeber Anspruch auf eine Rückerstattung wie in Artikel 6.7 der Bedingungen des Spediteurs und Artikel 6.9 der Bedingungen des Auftraggebers beschrieben.
  6. Wenn der Spediteur den Auftrag früher als 60 Stunden vor der Abholzeit storniert, wird dem Auftraggeber der Gesamtbetrag zurückerstattet.
  7. Der Auftraggeber garantiert, dass die Kontaktperson an der Abholadresse zur vereinbarten Abholzeit und 15 Minuten danach anwesend sein wird. Wenn die Kontaktperson der Abholadresse zur vereinbarten Abholzeit und 15 Minuten danach nicht anwesend ist, ist der Spediteur berechtigt, das Produkt nicht mitzunehmen. Der Spediteur ist jedoch verpflichtet, die Kontaktperson an der Abholadresse mindestens zweimal anzurufen, wenn niemand anwesend ist, und dann Brenger anzurufen, bevor er oder sie wegfährt. In einem solchen Fall erfolgt die Zahlung wie in Artikel 6.3 der Spediteurbedingungen und Artikel 6.2 der Auftraggeber Bedingungen beschrieben.

Artikel 3 – Rechte und Pflichten des Spediteurs

  1. Mit der Annahme des Auftrags übernimmt der Spediteur die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags.

  2. Der Spediteur stellt seine Arbeit selbständig zusammen und ist bei der Ausführung des Auftrags völlig unabhängig. Der Spediteur führt den Auftrag nach eigenem Ermessen und ohne Aufsicht oder Verwaltung des Auftraggebers aus. Der Auftraggeber kann jedoch Anweisungen und Instruktionen bezüglich des Ergebnisses des Auftrages geben.

  3. Der Auftraggeber stimmt ausdrücklich zu, dass der Spediteur auch Leistungen oder Aufträge im Namen anderer Auftraggebern ausführt.

  4. Der Spediteur hat das Produkt innerhalb der vereinbarten Frist und ohne unangemessene Verzögerung zu transportieren.

  5. Der Spediteur muss das Produkt in demselben Zustand abliefern, in dem er das Produkt an der Abholadresse entgegengenommen hat. Ist dies nicht der Fall, gelten die in Artikel 4 beschriebenen Bedingungen.

  6. Für den Fall, dass der Spediteur zum Zeitpunkt des Produkttransports vom Auftraggeber noch keine korrekten und vollständigen Informationen über den Auftrag erhalten hat, ist der Spediteur berechtigt, den Auftrag zu kündigen.

  7. Der Auftraggeber versichert, dass die Kontaktperson an der Abholadresse zur vereinbarten Abholzeit und 15 Minuten danach anwesend sein wird. Wenn die Kontaktperson der Abholadresse zur vereinbarten Abholzeit und 15 Minuten danach nicht anwesend ist, ist der Spediteur berechtigt, das Produkt nicht mitzunehmen. Der Spediteur ist jedoch verpflichtet, die Kontaktperson an der Abholadresse mindestens zweimal anzurufen, wenn niemand anwesend ist, und dann Brenger anzurufen, bevor er oder sie wegfährt. In einem solchen Fall erfolgt die Zahlung wie in Artikel 6.3 der Speditionsbedingungen und Artikel 6.2 der Auftraggeber Bedingungen beschrieben.

  8. Wenn der Spediteur außerhalb des angegebenen Zeitraums an der Abhol- oder Lieferadresse eintrifft und dies dem Auftraggebern nicht im Voraus mitgeteilt hat, kann der vom Auftraggebern für einen bestimmten Zeitraum gezahlte Betrag von der Vergütung abgezogen werden. Dieser Betrag wird dann an den Auftraggebern zurückerstattet.

  9. Falls der Spediteur den begründeten Verdacht hat, dass das Produkt aus einer oder mehreren illegalen Waren (wie Waffen, Drogen usw.) und/oder Gütern besteht, die eine Gefahr für Personen oder Eigentum darstellen können, ist der Spediteur berechtigt, das Produkt nicht mitzunehmen. Der Spediteur nimmt diese Entscheidung nach eigenem Ermessen und ohne Aufsicht oder Management von Brenger. In einem solchen Fall kann der Spediteur sich jedoch für ein unverbindliches Beratungsgespräch mit Brenger in Verbindung setzen. In diesem Fall erfolgt die Zahlung wie im Falle einer Stornierung innerhalb von 60 Stunden vor dem Abholzeitpunkt, wie in Artikel 6.7 der Spediteurbedingungen und Artikel 6.7 der Auftraggeber Bedingungen beschrieben.

  10. Falls sich die Kontaktperson der Lieferadresse nicht an der Lieferadresse befindet, muss der Spediteur das Produkt nach telefonischer Rücksprache mit dem Auftraggebern an die Nachbarn oder eine andere Person in der Nachbarschaft liefern ( bei ausbleibender Antwort muss der Spediteur den Auftraggebern mindestens zweimal anrufen) und sofort Brenger anrufen, um dies mitzuteilen. Wenn auch dies fehlschlägt, sollte der Spediteur Brenger ebenfalls direkt anrufen. Wenn der Spediteur das Produkt verlässt, ohne sich mit dem Auftraggebern oder Brenger in Verbindung zu setzen, ist der Spediteur für den gesamten möglichen Schaden verantwortlich, der durch Diebstahl oder Veruntreuung des Produkts entsteht.

  11. Sollte der Spediteur 60 Stunden vor der vereinbarten Abholzeit oder später mitteilen, dass er den Auftrag nicht mehr ausführen kann und mit dem Auftraggebern keinen anderen Zeitpunkt für den Auftrag vereinbaren kann, muss der Spediteur dem Auftraggebern eine Gebühr gemäß Artikel 6.9 der Spediteurbedingungen und Artikel 6.9 der Auftraggeber Bedingungen bezahlen.

  12. Wenn der Spediteur aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage ist, das Produkt innerhalb von 24 Stunden nach der Abholzeit zu liefern, muss er dies dem Auftraggebern und Brenger unverzüglich mitteilen und angeben, wann das Produkt dennoch geliefert werden kann. Wenn die Lieferung dauerhaft unmöglich geworden ist, muss sich der Spediteur erneut mit Brenger in Verbindung setzen.

  13. Wenn der Spediteur das Produkt an der Abholadresse abgeholt hat, es aber nicht innerhalb von 24 Stunden nach der vereinbarten Abholzeit an die Lieferadresse liefert und sich zwischenzeitlich nicht mit dem Auftraggebern in Verbindung gesetzt hat, wird Brenger die Situation wie in Artikel 6.11 der Spediteurbedingungen und Artikel 6.5 der Auftraggeber Bedingungen beschrieben untersuchen. Im Falle von Diebstahl oder Veruntreuung des Produkts gelten die in Artikel 4.5 beschriebenen Versicherungsbedingungen.

  14. Wenn das Produkt durch den Spediteur geliefert wurde und der Empfang durch den Auftraggebern bestätigt wurde (oder 24 Stunden nach der Bestätigung der Lieferung durch den Spediteur stillschweigend akzeptiert wurde), wird dem Spediteur der vereinbarte Betrag überwiesen, wie in Artikel 6.3 der Spediteurbedingungen und Artikel 6.4 der Auftraggeber Bedingungen beschrieben.

  15. Falls das Produkt beschädigt wird, wird der Schaden gemäß den in Artikel 7.1 beschriebenen Bedingungen vom Spediteur zurückgefordert.

  16. Wenn ein Schaden während eines Brenger Transports auftritt, wird eine Selbstbeteiligung von 50,00 € von der Vergütung des Spediteurs einbehalten.

    1. Falls das Produkt so stark beschädigt wurde, dass es keinen Wert mehr hat, werden 100% der Vergütung des Spediteurs einbehalten. Dem Auftraggebern werden somit seine Transportkosten zurückerstattet.

Artikel 4 – Gütertransportversicherung

  1. Produkte, die über die Website versendet und transportiert werden, sind gegen Diebstahl, Unterschlagung, Verlust und/oder Beschädigung bis zu einem Betrag von 500,00 EUR einschließlich MwSt. während des Transports versichert, vorbehaltlich der in Artikel 4.5 unten genannten Ausschlüsse. Die Prämie für diese Standardversicherung ist in der Entschädigung für Brenger enthalten.

  2. Die oben in Artikel 4.1 genannte Versicherung bietet Deckung während der Transportzeit von der Haustür (der Abholadresse) bis zur Haustür (der Lieferadresse).

  3. Nur bewegliches Eigentum, das zu einem privaten Haushalt gehört, einschließlich des für gewerbliche und berufliche Zwecke bestimmten Eigentums, ist durch die Versicherung gedeckt

  4. Schäden müssen innerhalb von 48 Stunden nach der vom Spediteur angegebenen Lieferzeit über das Schadensformular auf der “Track & Trace-Seite” oder per E-Mail an info@brengertransport.de gemeldet werden.

  5. Zudem sind diese Ausnahmen in den Versicherungsbedingungen nicht abgedeckt:

    1. Schäden am Produkt, die während des Transport/Hebevorgangs (mit oder ohne Hilfe des Spediteurs) vor oder nach dem Transport innerhalb des Gebäudes/Hauses an der Abhol- oder Lieferadresse entstehen;
    2. Schäden an Glas, Stein, Computern, Druckern oder Lebensmitteln;
    3. Schäden an Produkten, die größer als 400x180x160 cm oder schwerer als 100 kg sind oder aus großen Produkten bestehen, die mit Hilfe von Geräten be- und/oder entladen werden müssen;
    4. Schäden an anderen Dingen als dem Produkt, z.B. am Haus oder im Garten.
    5. Der Spediteur haftet nicht für Schäden am Produkt, die vernünftigerweise nicht an der Abholadresse hätten festgestellt werden können. Zum Beispiel innere Schäden, die auf der Außenseite des Produkts nicht sichtbar sind.
    6. Nicht in den versicherten Zinsen enthalten sind Geld und geldwürdige Papiere, Körperschmuck, Kunst und Antiquitäten/Antiquitäten.
  6. Im Falle eines Diebstahls oder einer Veruntreuung des Produkts ist eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Das Meldeformular ist von Auftraggebern im Rahmen einer Zahlung gemäß der geltenden Versicherung an Brenger zu senden.

  7. Im Falle einer Beschädigung des Produkts muss der Auftraggeber den Schaden sofort telefonisch auf der Website melden und Fotos des/der Schadens/Schäden, wie sie an der Lieferadresse zu finden sind, an Brenger senden (über info@brengertransport.de). Wenn der Auftraggeber ohne Vorankündigung eine Empfangsbestätigung unterschreibt oder die Lieferung der Ware durch den Auftraggebern auf der Website bestätigt, gilt die Vermutung der konformen Lieferung des Produkts durch den Spediteur, und der Auftraggeber muss beweisen, dass alle nach der Lieferung festgestellten Schäden während der in Artikel 4.3 genannten Transportzeit aufgetreten sind.

  8. Die Zahlung aus einer Versicherung wird in keinem Fall den vom Auftraggebern nachzuweisenden Wert des Produkts (maximaler Kaufwert) während des Transports oder zumindest die entsprechende Versicherungssumme übersteigen.

  9. Wenn ein Schaden während eines Brenger Transports auftritt, wird eine Selbstbeteiligung von 50,00 € von der Vergütung des Spediteurs einbehalten.

    1. Falls das Produkt so stark beschädigt wurde, dass es keinen Wert mehr hat, werden 100% der Vergütung des Spediteurs einbehalten. Dem Auftraggebern werden somit seine Transportkosten zurückerstattet.

Artikel 5 – Dauer und Beendigung

  1. Diese Transportvereinbarung gilt für die Dauer des Auftrages zwischen Spediteur und Auftraggeber.
  2. Der Auftrag wird durch die Bestätigung des Empfangs des Produkts durch den Auftraggebern oder stillschweigend 24 Stunden nach der Bestätigung der Lieferung durch den Spediteur beendet.
  3. Der Auftraggeber kann diesen Transportvertrag schriftlich kündigen, wenn der Spediteur angibt, dass er nicht mehr in der Lage ist, den Auftrag am vereinbarten Ort oder zur vereinbarten Zeit ausführen zu können.
  4. Der Auftraggeber kann diesen Transportvertrag mündlich kündigen, falls der Spediteur sich weigert, das Produkt gemäß Artikel 3.9 dieses Transportvertrags mitzunehmen.

Artikel 6 – Geheimhaltung

Spediteur und Auftraggeber haben alle von ihnen ausgetauschten vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln. Unter ‘vertraulichen Informationen’ verstehen sich alle Informationen, von denen die Parteien angegeben haben, dass sie vertraulich sind, oder von denen sie sich aus der Art der Informationen ergeben, einschließlich der Kontaktdaten, die die Parteien über Brenger voneinander erhalten.

Artikel 7 – Haftung

  1. Der Spediteur haftet wie in der AVC 2002 beschrieben.
  2. Nichts in diesem Transportabkommen schließt die Haftung des Spediteurs über das nach geltendem Recht zulässige Maß hinaus aus oder beschränkt sie.

Artikel 8 – Rechtsstreitigkeiten

Wenn ein Streitfall zwischen dem Spediteur und dem Auftraggebern entsteht, gilt das deutsche Recht. In diesem Fall ist das Amtsgericht Emmerich für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.